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VG Würzburg, 09.06.2010 - W 6 K 09.341 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Eisenbahnaufsicht; Hafenbahn;(Keine) Genehmigungsbedürftigkeit nach § 6 AEG;(Kein) Nachtfahrverbot/aktiver Lärmschutz wegen Immissionen aufgrund verstärkter Nutzung einer bestandsgeschützten Eisenbahninfrastruktur;(Kein) immissionsrechtlicher Nachbarschutz aus ...
- Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau
§ 2 AEG, § 4 AEG, § 5 AEG, § 5a AEG, § 6 AEG, § 18 AEG, § 75 VwVfG, § 41 BImSchG, § 42 BImSchG, 16. BImSchV
Anwohner, Drittschutz, Einschreiten, Eisenbahnaufsicht, Eisenbahnrechtliche Anordnung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 09.06.2010 - W 6 K 09.341
- VG Würzburg, 09.06.2010 - W 6 K 09.341 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 09.757
- VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 B 11.2608
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (7)
- VGH Bayern, 24.07.2008 - 22 ZB 07.1938
Anspruch eines Dritten auf aufsichtliches Einschreiten gegen …
Auszug aus VG Würzburg, 09.06.2010 - W 6 K 09.341
Eine Verletzung einer eisenbahnrechtlichen Norm, welche auch den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Immissionen zum Inhalt hat, wäre jedoch erforderlich, um die Eisenbahnaufsichtsbehörde verpflichten zu können, vor Immissionen schützende Maßnahmen - wie auch das Nachtfahrverbot - anordnen zu können (vgl. auch BayVGH, B.v. 24.07.2008, 22 ZB 07.1938).Vielmehr sind derartige Ansprüche gegen die privatisierten Bahnunternehmen selbst auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen (BayVGH, B.v. 24.07.2008, 22 ZB 07.1938, NVwZ-RR 2009, 16).
Denn nach der Privatisierung der Eisenbahnen ist für Lärmsanierungsansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, Lärmsanierungsansprüche sind nach §§ 906, 1004 BGB in unmittelbarer Anwendung i.S. eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs geltend zu machen (…BayVGH, a.a.O.; B.v. 24.07.2008, a.a.O.).
- BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91
5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich …
Auszug aus VG Würzburg, 09.06.2010 - W 6 K 09.341
Ein Nachbar in einem Baugebiet kann sich hiernach auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch diese selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG, U.v. 16.09.1993, BVerwGE 94, 151; B.v. 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; Schröer, NJW 2009, 484). - BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07
Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet; …
Auszug aus VG Würzburg, 09.06.2010 - W 6 K 09.341
Ein Nachbar in einem Baugebiet kann sich hiernach auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch diese selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG, U.v. 16.09.1993, BVerwGE 94, 151; B.v. 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; Schröer, NJW 2009, 484).
- VGH Bayern, 05.03.1996 - 20 B 92.1055
Auszug aus VG Würzburg, 09.06.2010 - W 6 K 09.341
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zwar in seinem Urteil vom 5. März 1996, 20 B 92.1055, wohl davon ausgegangen, dass die Eisenbahnaufsichtsbehörden auch außerhalb von Planfeststellungsverfahren für Ansprüche auf Lärmschutz nach §§ 41, 42 BImSchV zuständig sind. - BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06
Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht …
Auszug aus VG Würzburg, 09.06.2010 - W 6 K 09.341
Denn nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Vorschriften über die Planergänzung lediglich für solche Planfeststellungsbeschlüsse, welche nach dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter einer vergleichbaren Regelung der Planfeststellung im Fachplanungsrecht erlassen worden sind (BVerwG, U.v. 12.09.1980, 4 C 74/77, NJW 1981, 835; U.v. 07.03.2007, 9 C 2/06; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 75, Rd.Nr. 65). - BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 74.77
Schutz vor Verkehrslärm - Einholung eines schalltechnischen Gutachtens - …
Auszug aus VG Würzburg, 09.06.2010 - W 6 K 09.341
Denn nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Vorschriften über die Planergänzung lediglich für solche Planfeststellungsbeschlüsse, welche nach dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter einer vergleichbaren Regelung der Planfeststellung im Fachplanungsrecht erlassen worden sind (BVerwG, U.v. 12.09.1980, 4 C 74/77, NJW 1981, 835; U.v. 07.03.2007, 9 C 2/06; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 75, Rd.Nr. 65). - LG Berlin, 23.11.2004 - 16 O 472/04
Auszug aus VG Würzburg, 09.06.2010 - W 6 K 09.341
Auch in Bezug auf § 4 AEG kann im Ergebnis dahinstehen, ob diesem drittschützende Wirkung zukommt oder nicht (…ablehnend Kunz, a.a.O., § 4 AEG, Rd.Nr. 21; LG Berlin, U.v. 23.11.2004, 16 O 472/04).
- VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 B 11.2608
In einer Berufungsbegründung erfolgte Verweisung auf ein Parallelverfahren ohne …
Mit ihrer am 30. April 2009 zum Verwaltungsgericht Würzburg erhobenen Klage (Az. W 6 K 09.341) beantragten die Kläger zu 1) und 2) die Verpflichtung des Beklagten, für die Hafenbahn Aschaffenburg, beginnend ab "Zufahrtsgleis N...-Weiche", ein Nachtfahrverbot anzuordnen, hilfsweise dessen Verpflichtung, Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass auf der Hafenbahn Aschaffenburg, beginnend ab "Zufahrtsgleis N...-Weiche", Nachtruhestörungen unterbleiben, die auf den klägerischen Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... der Gemarkung L... einen einmaligen Spitzenpegel von 70 dB(A) oder einen Mittelungspegel von 49 dB(A) übersteigen.Im Übrigen wiederholten sie das Vorbringen der Kläger zu 1) und 2) im Verfahren W 6 K 09.341 oder nahmen hierauf Bezug.
Durch Bescheid vom 5. Juli 2010 wies die Regierung diese Anträge als unbegründet ab, da sich aus dem in der Sache W 6 K 09.341 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts ergebe, dass für das geforderte Tätigwerden der Eisenbahnaufsichtsbehörde keine Rechtsgrundlage bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten der o. a. Verfahren sowie den in der Streitsache W 6 K 09.341 vorgelegten Vorgang der Regierung von Mittelfranken Bezug genommen.
Bei diesen Normen handelt es sich indes, wie bereits das Verwaltungsgericht in den Abschnitten II.1.a und II.1.b der Entscheidungsgründe des im Verfahren W 6 K 09.341 erlassenen Urteils zutreffend aufgezeigt hat, grundsätzlich nicht um Vorschriften, die den Schutz von Anliegern einer Eisenbahninfrastruktur vor Immissionen zum Gegenstand haben.
Überschritten wäre diese Entfernung bereits dann, wenn davon auszugehen wäre, das Betriebsgelände des Hafens Aschaffenburg beginne - wie das auf der Grundlage einer sich an den topografischen und baulichen Gegebenheiten orientierenden Betrachtungsweise naheliegt - unmittelbar nördlich der Bundesstraße 26 (vgl. zur Eigenschaft der B 26 als natürliche Grenze des Hafengebiets Blatt 163 der Akte des Verfahrens W 6 K 09.341, in dem das im Süden bis zu dieser Bundesstraße reichende Gebiet des Staatshafens Aschaffenburg grau unterlegt ist, und die als Blatt 168 in die gleiche Akte eingeheftete historische Luftbildaufnahme, aus der sich ebenfalls die begrenzende Funktion der heutigen Bundesstraße 26 für das Hafengelände ergibt).
Da die Lage der Grundstücke aller Kläger aus dem im Verfahren W 6 K 09.341 als Anlage K 3 zur Klagebegründungsschrift vom 18. Mai 2009 vorgelegten Auszug aus dem Katasterkartenwerk exakt ersichtlich ist, lässt sich anhand allgemein zugänglicher digitaler Kartenwerke (z.B. des "Bayern-Atlas") die Entfernung zwischen der Stelle, an der das Hafenzufahrtsgleis am dem Hafen näher gelegenen Anwesen der Kläger zu 3) und 4) vorbeiführt, und der südlichen Grenze des so verstandenen Hafenareals zuverlässig feststellen.
In den Jahrzehnten vor dem Ersten Weltkrieg, in denen die Entscheidung über den Ausbau des Aschaffenburger Hafens und die damit in Zusammenhang stehende Schaffung der Hafenbahn getroffen wurde (vgl. hierzu u. a. die als Anlagen zum Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 26.11.2009 in das Verfahren W 6 K 09.341 eingeführten historischen Darstellungen), wurde der Bau staatseigener Bahnen als Ausdruck der allgemeinen Hoheitsgewalt ("Eisenbahnhoheit") des Staates verstanden.
Dass es sich bei der Aschaffenburger Hafenbahn um eine staatseigene Eisenbahn handelte, illustriert u. a. der Umstand, dass ihre Errichtung unter der Oberleitung zunächst des bayerischen sowie später des Reichsverkehrsministeriums bzw. unter der Leitung der Eisenbahndirektion Würzburg erfolgte, und dass die Entwurfsbearbeitung und die Bauausführung der mit Staatsbeamten besetzten Bauinspektion Aschaffenburg oblag (vgl. Seite 23 der auszugsweise zum Gegenstand des Verfahrens W 6 K 09.341 gemachten, aus Anlass der Eröffnung des Aschaffenburger Hafens herausgegebenen Festschrift).
Die damit einhergehende - minimale - Verringerung der an den Anwesen der Kläger auftretenden Geräuschimmissionen würde allerdings dadurch kompensiert, dass sich mit jeder Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit die Dauer der Zugvorbeifahrt verlängert, und dass die Kläger nunmehr mit jenen bremsbedingten Quietschgeräuschen konfrontiert würden, derentwegen sich Bewohner des an den Hafenbahnhof angrenzenden Ortsteils L... beschwerdeführend an die Beigeladene zu 1) gewandt haben (vgl. dazu Blatt 189 der Akte des Verfahrens W 6 K 09.341).
Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht keine Veranlassung gesehen, das Thema "Erschütterungsschutz" in dem im Verfahren W 6 K 09.341 ergangenen Urteil überhaupt anzusprechen.
- VG Würzburg, 09.06.2010 - W 6 K 09.757
Unzulässige Verpflichtungsklage ohne vorherigen Antrag bei der zuständigen …
Mit verschiedenen Schreiben wandten sich die Kläger des Verfahrens W 6 K 09.341 ab 10. Juli 2008 gegen den seit Mitte Mai 2008 im Zuge der Schaffung einer durchgehenden Containerzugverbindung von Rotterdam bis in den Aschaffenburger Hafenbahnhof aufgenommenen Zugverkehr zu Nachtzeiten.Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 wurde die Regierung von Mittelfranken durch die Bevollmächtigten der Kläger, damals als Bevollmächtigte der Kläger des Verfahrens W 6 K 09.341, aufgefordert, ihrer Schutzpflicht als Aufsichtsbehörde gerecht zu werden und unverzüglich eine anerkannte und unabhängige Einrichtung mit der Erstellung eines Schallschutzgutachtens zu beauftragen und auf dem Hafenzufahrtsgleis ein Nachtfahrverbot in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr anzuordnen.
Mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken an die Kläger des Verfahrens W 6 K 09.341, letztmalig mit Bescheid vom 27. März 2009 , wurden die Erstellung eines Schallschutzgutachtens und die Anordnung eines Nachtfahrverbots abgelehnt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde die Beiziehung der Akte im Verfahren W 6 K 09.341 beantragt.
Mit Aufnahme des Containerverkehrs im Mai 2008 hätten sich die Kläger mit den Klägern des Verfahrens W 6 K 09.341 zusammengetan, um bei der Stadt Aschaffenburg und der zuständigen Bahnbehörde Lärmschutz zu verlangen.
Messungen mit einem Schallpegelmessgerät am Haus der Kläger des Verfahrens W 6 K 09.341 auf dem Grundstück Fl.Nr. 22.../..., welches ca. 20 m entfernt vom Gleisbett sei, hätten einen Außenspitzenpegel von 83 dB(A) um 3:00 Uhr nachts ergeben; frühere nicht aufgezeichnete Messungen am Haus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2.../2 einen Schallpegel von 86 dB(A).
Auch aus den Schriftsätzen der Klägerbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren (Bl. 107 bis 110 und 124, 125 der Behördenakte) ergibt sich nicht, dass die Klägerbevollmächtigten auch für andere Anwohner neben den Klägern des Verfahrens W 6 K 09.341 tätig werden wollten.
- VG Düsseldorf, 08.01.2020 - 16 K 5474/18
Angermunder "Schwarzbau"-Klage ohne Erfolg
Gegen eine Befugnis, in einem solchen Fall einzuschreiten, kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass § 5a AEG lediglich Maßnahmen zur Bekämpfung eisenbahnspezifischer Gefahren ermöglicht, zu denen Lärmgefahren nicht gehörten (vgl. in diesem Sinne etwa VG Hannover, Urteil vom 26. Januar 2010 - 4 A 888/09 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 9. Juni 2010 - W 6 K 09.341 -, juris).
- VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5832
Anordnung der Ermittlung der Schallemissionen
Die Klagepartei stützt ihre Argumentation auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ... (Würzburg, U.v. 9.6.2010 - W 6 K 09.341 - juris). - VG Düsseldorf, 22.01.2014 - 16 K 8547/13
Kein Anspruch des Nachbarn einer Güterverkehrsstrecke der Bahn auf Minderung der …
Gegen eine Befugnis, in einem solchen Fall einzuschreiten, dürfte nicht mit Erfolg eingewandt werden können, dass § 5a AEG lediglich Maßnahmen zur Bekämpfung eisenbahnspezifischer Gefahren ermöglicht, zu denen Lärmgefahren nicht gehörten (vgl. in diesem Sinne etwa VG Hannover, Urteil vom 26. Januar 2010 - 4 A 888/09 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 9. Juni 2010 - B 6 K 09.341 -, juris). - VG Frankfurt/Main, 24.06.2020 - 4 L 1438/20
Keine vorläufige Einstellung des Bahnverkehrs nach Eisenbahnunfall
Das Gericht kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen lassen, in welchem Umfang die Vorschriften über die Gewährleistung der Bahnsicherheit konkret auch den Sicherheitsinteressen des Antragstellers als regelmäßigem Nutzer der Bahnanlage zu dienen bestimmt sind und inwieweit sie drittschützende Wirkung entfalten (vgl. hierzu VGH Kassel, Urteil v. 12.06.2012, Az.: 2 C 2435/11.T , juris; Bay. VGH, Beschluss v. 24.07.2008, Az.: 22 ZB 07.1938, juris; VG Würzburg, Urteil vom 09.06.2010, Az.: W 6 K 09.341, juris). - VG Düsseldorf, 22.01.2014 - 16 K 8546/13
Verpflichtung der Bahn zur Minderung der Immissionen des Bahnlärms nachts durch …
Gegen eine Befugnis, in einem solchen Fall einzuschreiten, dürfte nicht mit Erfolg eingewandt werden können, dass § 5a AEG lediglich Maßnahmen zur Bekämpfung eisenbahnspezifischer Gefahren ermöglicht, zu denen Lärmgefahren nicht gehörten (vgl. in diesem Sinne etwa VG Hannover, Urteil vom 26. Januar 2010 - 4 A 888/09 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 9. Juni 2010 - B 6 K 09.341 -, juris). - VG Köln, 05.08.2020 - 22 K 6840/18 vgl. hierzu Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 9. Juni 2010 - W 6 K 09.341 -, juris, Rn. 33 m. w. N.
- VG München, 29.10.2015 - M 24 K 15.153
Abstellanlage als ortsfeste Einrichtung
Die Klagepartei stützt ihre Argumentation auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg (VG Würzburg, U.v. 9.6.2010 - W 6 K 09.341 - juris).